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Haftung des Tierhüters

Nicht immer befindet sich ein Tier in der Hand des Eigentümers. Beispielsweise werden Hunde und Katzen oft während des Urlaubs bei Bekannten oder in Tierpensionen untergebracht, Pferde werden in Beritt gegeben oder vorübergehend einem anderen Reiter anvertraut. Es stellt sich hier die Frage, wer für Schäden, die das Tier während der "Betreuungszeit" verursacht, verantwortlich ist.

§ 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht hierfür eine "Haftung des Tieraufsehers" vor:
"Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

Grundlage für die Haftung des Tieraufsehers ist eine Vereinbarung zwischen Halter und Aufseher, die keiner Form bedarf, also nicht schriftlich abgefasst sein muss. Die Vertragspartner müssen sich aber darüber einig sein, dass der Tierhüter - für eine gewisse Zeit - die Verantwortung für das Tier tragen soll.

Rechtstipp: Anders als der Tierhalter kann sich jedoch der Tierhüter durch einen "Entlastungsbeweis" von seiner Haftung befreien, auch wenn es sich bei dem Tier nicht um ein Nutztier handelt. Kann er also nachweisen, dass der Schaden, den das Tier verursacht hat, nicht darauf zurückzuführen ist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, wird er von seiner Haftung frei.


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