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Gefährdungshaftung

Um den Gefahren, die von Tieren ausgehen können, zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Tierhalterhaftung als so genannte Gefährdungshaftung ausgestaltet. Wer nämlich in eigenem Interesse eine besondere Gefahr (durch die Tierhaltung) schafft und damit die Allgemeinheit (erlaubterweise) gefährdet, soll im Schadensfall - als Ausgleich dafür - alle Risiken tragen und damit dem Geschädigten den Schaden abnehmen.

Eigenart der Gefährdungshaftung ist, dass es auf ein Verschulden des Tierhalters nicht ankommt. Allein die Tatsache, dass man ein Tier hält, begründet die Haftung für durch das Tier verursachte Schäden.

Eine Gefährdungshaftung gibt es übrigens auch aus dem Straßenverkehrsrecht: Schon aufgrund der Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entsteht, haftet jeder Halter eines Fahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeuges entstehen.


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