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Exkurs: Tierschutz

Der Tierschutz im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Tiere dürfen nicht ohne Grund misshandelt und müssen artgerecht gehalten werden.

Wer gegen das TierSchG verstößt, dem drohen Bußgelder bis 25.000 Euro (§ 17 TierSchG). In bestimmten Fällen sind sogar Haftstrafen bis drei Jahren (§ 17 TierSchG) und das Verbot Tierhaltung (§§ 20, 20a TierSchG) möglich.

Müssen beispielsweise rund 100 Rinder eines Landwirts in einem bis zu 30 Zentimeter hohen Morast aus Harn, Kot und Schlamm stehen und sind für die Herde weder ein trockener Liegeplatz noch ein Stall vorhanden, kann dem Bauern die Haltung untersagt werden (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 12 A 10808/03).

Hunde dürfen nicht den ganzen Vormittag im Auto gehalten werden (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.07.2003, Aktenzeichen: 4 K 1532/96).

Nach § 28 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Hier muss das TierSchG beachtet werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.04.1991, Aktenzeichen: 4 StR 518/90).


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