Nachbarn können einen Beseitigungsanspruch haben, wenn von Tieren eine ständige Bedrohungssituation ausgeht. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter des Nachbarn die Tierhaltung erlaubt hat. Das gilt beispielsweise, wenn der Nachbar Giftschlangen und Pfeilfrösche hält (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.12.2003, Aktenzeichen: 14 Wx 51/03).
Grundstücksbesitzer müssen es auch nicht dulden, dass mehrere Katzen des Nachbarn sein Grundstück betreten und Kotspuren hinterlassen, insbesondere wenn sie kleinere Kinder haben (Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 03.11.1998, Aktenzeichen: 2 C 947/98).
Häufig sind Fälle, in denen von Tieren eine Lärmbelästigung ausgeht. Hier sind - auch bei Nutztieren - Nachtzeiten einzuhalten. Sonst müssen sie weg.
Neben zivilrechtlichen dienen auch öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Schutz des Nachbarn vor gefährdender oder seine Grundstücksnutzung beeinträchtigende Tierhaltung. Zu denken ist hier insbesondere an baurechtliche Vorschriften. Allerdings kann der Nachbar sein Recht auch verwirken. Er kann beispielsweise nicht mehr gegen die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn er diese jahrelang hingenommen hat. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage von Nachbarn abgewiesen, die erreichen wollten, dass die Bauaufsichtsbehörde die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück untersagt. Grund: Die Kläger hatten es zuvor fünf Jahre widerspruchslos geduldet, dass auf dem eingezäunten Nachbargrundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei umherliefen oder in einem neu errichteten Zwinger untergebracht wurden (Urteil des VG Koblenz vom 02.12.2004, Aktenzeichen: 7 K 2188/04.KO).