Häufiger Streitpunkt ist die Tierhaltung in Mietwohnungen.
Enthält der Mietvertrag keine Regelung, ist zumindest die Haltung von Kleintieren, von denen keine Störungen und Belästigungen ausgehen (Zierfischen, Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten) zulässig. Für die Zulässigkeit kommt es auf
an.
Dabei kann auch die Gefährlichkeit aus dem Umfeld des Tieres folgen: So sind beispielsweise hundert Zierfische für sich gesehen völlig harmlos und störungsfrei, das Aquarium mit 1.000 Liter Fassungsvermögen stellt jedoch eine ganz erhebliche Gefahr für die Mietsache dar.
Das Hauptproblem in der Praxis ist, inwieweit es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, Hunde oder (in wesentlich geringerem Umfang) Katzen zu halten. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich, allerdings auch sehr abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung steht einer Tierhaltung über das Kleintiermaß hinaus ohne mietvertragliche Vereinbarung generell ablehnend gegenüber. Danach bedarf der Mieter stets der Genehmigung des Vermieters.
Rechtstipp: Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung ist eine mietvertragliche Regelung der Tierhaltung dringend zu empfehlen.
Im Mietvertrag ist ein genereller Ausschluss der Tierhaltung in der Regel nicht möglich, jedenfalls nicht unter Verwendung von Formularmietverträgen. Zulässig ist dagegen die Beschränkung auf bestimmte Tiergruppen (Kleintiere) oder die Beschränkung der Menge (ein Hund pro Wohnung) durch Mietvertrag oder Beschluss der Wohnungseigentümer (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 31.01.2003, Aktenzeichen: 4 W 15/03).
Aber auch, wenn sich der Vermieter die Genehmigung bestimmter Tiergruppen vorbehält oder die Tierhaltung bestimmter Tiere verboten ist - was auch in Musterverträgen häufig vorgesehen ist - kann der Mieter im Einzelfall einen Anspruch auf Zustimmung haben (Blindenhund). Auch darf der Vermieter eine Genehmigung nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich versagen. Kein Rechtsmissbrauch liegt jedenfalls vor, wenn es bereits zu Störungen gekommen ist. Anderseits hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Mietern.
Rechtstipp: Vermieter sollten eine Verweigerung der Zustimmung begründen, schon deshalb, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie hätten die Zustimmung willkürlich und rechtsmissbräuchlich versagt. Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung sollte immer nur für ein konkret bezeichnetes Tier erteilt werden und kann grundsätzlich widerrufen werden, wenn es zu nicht unerheblichen Störungen und Belästigungen durch das Tier kommt.