Eine wesentliche Rolle im Telearbeitsverhältnis spielt die Hausratversicherung. Im Rahmen der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen sind in der Regel auch beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände mitversichert. Bei Schäden an Telearbeitsgeräten kann daher die Hausratversicherung in Anspruch genommen werden. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings - so das Versicherungsvertragsgesetz (§ 61 VVG) - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn beispielsweise der firmeneigene Laptop offen auf dem Beifahrersitz liegengelassen wurde, während der Beschäftigte zum Essen gegangen ist.
Die Hausratsversicherung unterstützt auch ihren Versicherungsnehmer, wenn es um die "Quotelung" im Rahmen normaler Fahrlässigkeit geht, wenn also der Arbeitnehmer nur einen gewissen Teil des Schadens mit zu tragen hat, weil man ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.
Rechtstipp: Wenn der Telearbeiter teure Gerätschaften in seine Räume einstellt, ohne seine Versicherung darüber zu informieren, so kann diese die Leistungsverpflichtung unter Hinweis auf die bestehende Unterversicherung um den entsprechenden Anteil kürzen. Zu empfehlen ist deshalb, dass Telebeschäftigte ihre Versicherung schriftlich benachrichtigen, wenn sie entsprechende Fremdgeräte in ihrem häuslichen Bereich unterbringen.