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Haftung des Telearbeiters

Grundsätzlich gelten auch im Bereich der Telearbeit von Arbeitnehmern dieselben Haftungsregeln, die auch für "normale" Arbeitnehmer gelten: Der Arbeitgeber haftet nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt (innerbetrieblicher Schadensausgleich).

Differenziert wird nach Vorsatz und verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen:

Die gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht eingeschränkten Haftungsregelungen für Arbeitnehmer sind zwingende Arbeitnehmerschutzrechte. Von ihnen kann weder durch arbeitsvertragliche noch tarifvertragliche Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1998, 27.01.2000 und 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 175/97, 8 AZR 876/98 und 8 AZR 91/03). Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.

Rechtstipp: Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber. Das geht aus § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor. Dafür reicht es allerdings zunächst, dass er Indizien vorträgt, die auf ein Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. Der Arbeitnehmer muss dann diese Indizien substanziiert erschüttern, um nicht zu haften.


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