Grundsätzlich gelten auch im Bereich der Telearbeit von Arbeitnehmern
dieselben Haftungsregeln, die auch für "normale" Arbeitnehmer gelten:
Der Arbeitgeber haftet nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt
(innerbetrieblicher Schadensausgleich).
Differenziert wird nach Vorsatz und verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen:
Eine unbeschränkte Haftung des Telearbeiters besteht in jedem Fall
bei vorsätzlichem Handeln. Der Arbeitnehmer muss zumindest billigend
in Kauf genommen haben, dass ein Schaden entsteht.
Beispiel: Aus einer bekannt zweifelhaften Quelle lädt sich der Telearbeiter
Daten auf den Rechner, wodurch ein Virus die Festplatte zerstört.
Entsteht infolge grober Fahrlässigkeit ein Schaden, haftet der Arbeitnehmer
in aller Regel ebenfalls voll. Von grober Fahrlässigkeit spricht man,
wenn der Arbeitnehmer gegen grundlegende Sorgfaltspflichten verstößt.
Beispiel: Entgegen der Anweisung unterlässt es der Telearbeiter, einen
Virenscanner zu aktualisieren, lädt sich Daten aus einer unsicheren
Quelle auf seinen Rechner und ein Virus zerstört die Festplatte.
Besteht mittlere (normale) Fahrlässigkeit, muss der Arbeitnehmer nicht
für den ganzen Schaden haften. Je nach Grad des Verschuldens wird die
Schadenssumme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Feste Quoten
gelten hier aber nicht - vielmehr wird jeder Einzelfall gesondert beurteilt.
Dabei spielt es auch eine Rolle, ob die Arbeit besonders gefahrgeneigt
war (bei Bürotätigkeit nicht der Fall), ob das Risiko gut versicherbar
ist, aber auch die Höhe des Entgelts: Es kann durchaus bereits einen
Risikoaufschlag enthalten (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994,
Aktenzeichen: GS 1/89).
Bei leichter Fahrlässigkeit dagegen scheidet jegliche Haftung des
Telearbeiters aus, und der Arbeitgeber trägt den Schaden allein.
Die gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht eingeschränkten Haftungsregelungen
für Arbeitnehmer sind zwingende Arbeitnehmerschutzrechte. Von ihnen kann
weder durch arbeitsvertragliche noch tarifvertragliche Regelung zu Lasten
des Arbeitnehmers abgewichen werden (Urteile des Bundesarbeitsgerichts
vom 17.09.1998, 27.01.2000 und 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 175/97,
8 AZR 876/98 und 8 AZR 91/03). Entsprechende Vereinbarungen
sind unwirksam.
Rechtstipp: Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trägt
der Arbeitgeber. Das geht aus § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) hervor. Dafür reicht es allerdings zunächst, dass er Indizien vorträgt,
die auf ein Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. Der Arbeitnehmer
muss dann diese Indizien substanziiert erschüttern, um nicht zu haften.