Für die Haftung des Arbeitgebers kommt es darauf an, wem der Schaden entstanden ist und ob er bei einer von ihm veranlassten Tätigkeit eingetreten ist oder außerhalb der Arbeit.
Erleidet ein Telearbeiter während der Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten die bei Arbeitsunfällen anzuwendenden Regeln. Problem: Der Nachweis eines arbeitsbedingten Unfalls lässt sich bei Telearbeit nur schwer erbringen, da er in den privaten Räumen passiert. Hier müssen Erleichterungen zugestanden werden.
Tritt beim Telearbeiter ein Schaden außerhalb seiner Tätigkeit ein, dann
richtet sich die Haftung des Arbeitgebers nach dem allgemeinen Deliktsrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB), § 823 BGB. Voraussetzung ist
das Verschulden des Arbeitgebers. Das liegt vor, wenn sich eine Verletzung
von arbeitsrechtlichen Schutzpflichten im privaten Bereich ausgewirkt
hat.
Beispiel: Der vom Arbeitgeber gestellte Schreibtisch ist mangelhaft und
bricht zusammen, während der Telearbeiter Fotos in sein Fotoalbum klebt.
Entsteht einem Dritten ein Schaden durch das Verschulden des Arbeitgebers, so muss er auch diesem gegenüber haften. Probleme ergeben sich in der Haftungsfrage gegenüber Dritten, wenn beispielsweise Daten eines Dritten verloren gehen.
Der Arbeitgeber haftet für Schäden an seinen eigenen Sachen oder Datenbeständen mit, falls er nicht ausreichend für die Möglichkeit zur Datensicherung sorgt, d.h. er muss die Administrationsrechte ausreichend sichern, durch Passwort geschützte Bereiche einrichten und den Telearbeiter hinlänglich schulen.