Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften für den Arbeitsplatz finden sich vor allem im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG), in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV). Diese Regelungen gelten auch im Bereich der Telearbeit.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Beleuchtung, Raumtemperatur und Belüftung nach Vorschrift funktionieren. Laut Bildschirmarbeitsverordnung hat der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu ermitteln und zu beurteilen, nach denen sich eine mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie körperliche Probleme oder psychische Belastungen ergeben könnten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollte er geeignete Maßnahmen treffen. Dabei ist er angehalten, entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorschriften auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Rate zu ziehen.
Ausnahmen und Abweichungen von diesen Schutzvorschriften sind nur möglich, wenn der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder die Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte für ihn führen würde.