Auch im Bereich der Telearbeit gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Trotz räumlicher Trennung verantwortet
der Arbeitgeber also auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Heimtelearbeiters.
Neben dem Arbeitgeber sind die aber auch die Arbeitnehmer selbst angewiesen,
nach ihren Möglichkeiten für sich zu sorgen (§ 15 ArbSchG).
Weiter hat auch der Betriebsrat auf die Einhaltung der Unfallschutzvorschriften zu achten.
Auf besondere arbeitsschutzrechtliche Regelungen gehen die nachfolgenden beiden Abschnitte ein.