Eine erfolgreiche Einführung von Telearbeit im Betrieb setzt die Unterstützung
des Betriebsrates beziehungsweise des Personalrates voraus. Dieser ist
sowohl bei personellen, als auch bei technischen Maßnahmen zu beteiligen.
Die Rechte der Personalvertretungen sind allerdings begrenzt. Sie sind
zwar einzubeziehen - das betrifft das nur das "wie", nicht aber das "ob".
Die Einführung der Telearbeit an sich ist die alleinige Entscheidung des
Unternehmens. Der Betriebsrat kann sie nicht verhindern.
Die Rechte im Einzelnen:
Informationsrecht:
Bei der Einführung von Telearbeit muss der Betriebsrat bereits im Planungsstadium
informiert und zur Beratung herangezogen werden. Das folgt aus dem allgemeinen
Informationsanspruch des Betriebsrats, den er hat, um seine Aufgaben
angemessen erfüllen zu können (§ 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz,
BetrVG). In Hinblick auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa geplante
Überwachungsmaßnahmen, darf er ebenfalls mitbestimmen.
Unterrichtungs- Beratungs- und Vorschlagsrecht:
Bei personellen Fragen der Telearbeit hat der Betriebsrat Unterrichtungs-,
Beratungs- und Vorschlagsrechte (§§ 90, 92 BetrVG). Er verfügt
darüber hinaus über Mitbestimmungsrechte hinsichtlich Arbeitszeit und
Entlohnung (§ 87 BetrVG).
Anhörungs- und Zustimmungsrecht:
Bei Versetzungen oder Änderungskündigungen kann er die Zustimmung unter
bestimmten Umständen verweigern (§§ 99, 102 BetrVG). Bei einer
Änderungskündigung muss der Betriebsrat nur gehört werden: Eine Zustimmung
zur darin enthaltenen Kündigung ist also nicht erforderlich. Dem darin
enthaltenen "Versetzungsteil" muss er aber zugestimmt haben.