Problem der Telearbeit ist die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften zugunsten des Telearbeitnehmers. Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen wurden zumeist ohne Bezug auf die Telearbeit geschaffen und lassen sich oftmals nicht eins zu eins übertragen. Außerdem treten Regelungslücken, etwa in Bezug auf den Datenschutz, auf.
Um ein Stück weit Klarheit und einheitliche Regelungen zu schaffen, haben
im September 2002 der Europäische Gewerkschaftsbund und der europäische
Wirtschafts- und Arbeitgeberverband (Unice) in Brüssel eine Rahmenvereinbarung
zur Telearbeit unterzeichnet. Diese entwickelt eine Definition für den
Begriff Telearbeit und beinhaltet unter anderem den Grundsatz der Freiwilligkeit,
den Schutz der Privatsphäre, Regelungen zum Datenschutz, der Arbeitsausrüstung
und -organisation sowie der Aus- und Weiterbildung. Dadurch sollte ein
allgemeiner europäischer Rahmen abgesteckt werden, der von den vertragschließenden
Parteien entsprechend den nationalen Verfahren für Arbeitgeber und Gewerkschaften
umgesetzt wird.
Die Rahmenvereinbarung definiert Telearbeit als Erledigung von Aufgaben,
die zwar innerhalb des Betriebes erfolgen könnte, mit Hilfe von Kommunikationstechnologien
aber regelmäßig außerhalb der Firmenräume stattfindet. Die Abmachung beinhaltet
außerdem Sozial- und Schutzstandards. Ihr Ziel ist es, EU-weit ein vergleichbares
Qualitätsniveau für Telearbeit durch gemeinsame Grundbedingungen zu schaffen.
Durch die Vereinbarung werden Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet,
für eine angemessene technische Ausstattung ihrer Telearbeitnehmer zu
sorgen und den Arbeitsschutz zu beachten. Innerhalb der jeweils geltenden
Gesetze und Tarifverträge sollen Telearbeiter ihre Arbeitszeit selbst
organisieren können. Es darf ihnen nicht mehr Arbeit zugemutet werden
als Arbeitnehmern innerhalb der Betriebsgebäude. Grundsätzlich muss es
Arbeitnehmern wie Arbeitgebern frei stehen, sich für oder gegen Telearbeit
zu entscheiden. Insgesamt kann der Unternehmer seinen Telearbeitern nicht
mehr abverlangen als Arbeitnehmern, die innerhalb des Firmengebäudes arbeiten.
Ihre betriebliche Stellung als Arbeitnehmer soll durch Telearbeit nicht
beeinträchtigt werden.
Hauptproblem der Telearbeit ist aber: Wegen der größeren Freiheiten des Telearbeiters und der verminderten Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers ist die Grenze zur Selbstständigkeit leicht überschritten. Welche Rechtskonstellation konkret vorliegt, richtet sich nicht nach der vertraglichen Vereinbarung, sondern nach der tatsächlichen Umsetzung.
Die nachfolgenden Abschnitte sollen Klarheit bringen, wann ein Heimarbeiter als Arbeitnehmer, wann als arbeitnehmerähnliche Person und wann als Selbstständiger von zu Hause arbeitet und welche rechtlich weitreichenden Konsequenzen die Entscheidung mit sich bringt.