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Rechtliche Bewertung

Problem der Telearbeit ist die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften zugunsten des Telearbeitnehmers. Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen wurden zumeist ohne Bezug auf die Telearbeit geschaffen und lassen sich oftmals nicht eins zu eins übertragen. Außerdem treten Regelungslücken, etwa in Bezug auf den Datenschutz, auf.

Um ein Stück weit Klarheit und einheitliche Regelungen zu schaffen, haben im September 2002 der Europäische Gewerkschaftsbund und der europäische Wirtschafts- und Arbeitgeberverband (Unice) in Brüssel eine Rahmenvereinbarung zur Telearbeit unterzeichnet. Diese entwickelt eine Definition für den Begriff Telearbeit und beinhaltet unter anderem den Grundsatz der Freiwilligkeit, den Schutz der Privatsphäre, Regelungen zum Datenschutz, der Arbeitsausrüstung und -organisation sowie der Aus- und Weiterbildung. Dadurch sollte ein allgemeiner europäischer Rahmen abgesteckt werden, der von den vertragschließenden Parteien entsprechend den nationalen Verfahren für Arbeitgeber und Gewerkschaften umgesetzt wird.
Die Rahmenvereinbarung definiert Telearbeit als Erledigung von Aufgaben, die zwar innerhalb des Betriebes erfolgen könnte, mit Hilfe von Kommunikationstechnologien aber regelmäßig außerhalb der Firmenräume stattfindet. Die Abmachung beinhaltet außerdem Sozial- und Schutzstandards. Ihr Ziel ist es, EU-weit ein vergleichbares Qualitätsniveau für Telearbeit durch gemeinsame Grundbedingungen zu schaffen.
Durch die Vereinbarung werden Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet, für eine angemessene technische Ausstattung ihrer Telearbeitnehmer zu sorgen und den Arbeitsschutz zu beachten. Innerhalb der jeweils geltenden Gesetze und Tarifverträge sollen Telearbeiter ihre Arbeitszeit selbst organisieren können. Es darf ihnen nicht mehr Arbeit zugemutet werden als Arbeitnehmern innerhalb der Betriebsgebäude. Grundsätzlich muss es Arbeitnehmern wie Arbeitgebern frei stehen, sich für oder gegen Telearbeit zu entscheiden. Insgesamt kann der Unternehmer seinen Telearbeitern nicht mehr abverlangen als Arbeitnehmern, die innerhalb des Firmengebäudes arbeiten. Ihre betriebliche Stellung als Arbeitnehmer soll durch Telearbeit nicht beeinträchtigt werden.

Hauptproblem der Telearbeit ist aber: Wegen der größeren Freiheiten des Telearbeiters und der verminderten Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers ist die Grenze zur Selbstständigkeit leicht überschritten. Welche Rechtskonstellation konkret vorliegt, richtet sich nicht nach der vertraglichen Vereinbarung, sondern nach der tatsächlichen Umsetzung.

Die nachfolgenden Abschnitte sollen Klarheit bringen, wann ein Heimarbeiter als Arbeitnehmer, wann als arbeitnehmerähnliche Person und wann als Selbstständiger von zu Hause arbeitet und welche rechtlich weitreichenden Konsequenzen die Entscheidung mit sich bringt.


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