Telearbeitnehmer, die ausschließlich zu Hause arbeiten, gehören in der Regel zu den arbeitnehmerähnlichen Personen - nämlich dann, wenn er wirtschaftlich abhängig ist und ähnlich wie ein Arbeitnehmer sozial schutzwürdig ist.
Sie sind nicht persönlich (siehe vorhergehender Abschnitt), sondern wirtschaftlich abhängig. Auch sie unterliegen den üblichen umfangreichen arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Daneben genießen sie den üblichen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Behindertenrecht (SGB IX).