Für den Status des Handelsvertreters kommt es auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist er - so wird es im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert (§ 84 Absatz 1 HGB) - dann selbstständig, wenn er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Zeit frei einteilen kann. Wenn das der Fall ist, ist er auch kein Arbeitnehmer, so dass auch kein Arbeitsrecht für ihn gilt.
Allerdings kann er Arbeitnehmerähnlicher sein - und zwar dann, wenn er wirtschaftlich abhängig ist. Das wiederum ist meistens nur dann gegeben, wenn es sich um einen Einfirmenvertreter handelt oder wenn er von einer einzelnen Firma völlig abhängig ist. Die Grenze wird in der Praxis dort gezogen, wo rund fünf Sechstel des Umsatzes durch einen Auftraggeber erzielt werden und der Selbstständige keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigen hat.
Rechtstipp: Wer zu den arbeitnehmerähnlichen Personen zählt, hat er einen Urlaubsanspruch und Anspruch auf ein Zeugnis. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) besteht in der Regel auch eine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Übrigen ist es aber so, dass seine Rechte nicht arbeitsrechtlich, sondern handelsrechtlich - nämlich im HGB festgelegt sind. Das gilt auch für Kündigungsregelungen.