Bei der Telearbeit als normalem Arbeitsverhältnis dient das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als Grundlage zur Bestimmung der Arbeitszeit. Hinzu kommen weiter die Auflagen der jeweiligen Tarifverträge.
Danach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Auch soll an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden (§ 9 ArbZG). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Arbeitgeber jedoch von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und seinerseits Dauer und Ort der Arbeit festlegen.
Vorteil und Zweck der Telearbeit ist eine flexiblere Zeiteinteilung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf der einen Seite lassen sich Familie und Beruf durch Reduzierung der Wegezeiten besser miteinander vereinbaren, auf der anderen Seite kann die Arbeitszeit dem Arbeitsvolumen entsprechend angepasst werden. Daher sollten die Arbeitszeitregelungen in einer betrieblichen oder individuellen Übereinkunft festgehalten werden.
Rechtstipp: Es empfiehlt es sich, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einen weitreichenden Freiraum zur eigenen Zeiteinteilung einzuräumen.