Auch wenn der Telearbeiter räumlich getrennt vom Betrieb arbeitet, gehört er - soweit er Arbeitnehmer ist - zum Betrieb. Dies spielt vor allem bei den Betriebsratswahlen eine Rolle (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 7 ABR 3/03). Unter Betrieb versteht man eine organisatorische Einheit, in der arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden.
Bei der Telearbeit wird die räumliche Trennung durch die elektronischen Verbindungen des Telearbeiters zum Betrieb ersetzt. Auch ist er in die Organisation des Betriebes voll eingebunden, so dass der Telearbeitsplatz als Bestandteil des Unternehmens gilt.