Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. So bestimmt es § 1565 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Eine Ehe ist gescheitert, wenn (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB):
Was letztlich zum Scheitern der Ehe geführt hat, welcher Ehegatte daran schuld war, bleibt für den Familienrichter unbeachtlich. Das frühere Schuldprinzip ist dem Zerrüttungsprinzip gewichen.
Von einem Scheitern wird nach dem Gesetz ausgegangen, wenn:
Das Ende der Ehe bestimmt sich immer nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Eheleute können nicht etwa selbstständig das Ende ihrer Ehezeit bestimmen, auch nicht mit Hilfe eines Notars. Eine entsprechende Vereinbarung ist nichtig (Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Aktenzeichen: 6 UF 180/99; Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen: 6 UF 128/99).
Zu den Voraussetzungen des Getrenntlebens informiert der nachfolgende Abschnitt.