Eine Ehe wird nur geschieden, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Eine Scheidung ist nämlich nur durch gerichtliches Urteil möglich, wie § 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt.
Der Scheidungsantrag muss schriftlich von einem Ehegatten durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Das ist in den Paragrafen 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 622 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Dabei muss der Scheidungsantrag Angaben über die gemeinsamen Kinder enthalten und darüber, ob bereits andere familienrechtliche Streitigkeiten bei Gericht anhängig sind.
Zuständig für alle das Scheidungsverfahren betreffenden Angelegenheiten ist dabei nach § 23b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Familiengericht, das eine besondere Abteilung beim Amtsgericht ist. Es ist mit einer Familienrichterin oder einem Familienrichter, also einem Einzelrichter besetzt. Dieser entscheidet über das Scheidungsbegehren und über alle damit zusammenhängenden Folgesachen im so genannten Scheidungsverbund. Es genügt also, sich im Falle einer Scheidung nur an das Familiengericht zu wenden.
Welches Familiengericht örtlich für das Scheidungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach § 606 ZPO. Danach ist zunächst das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem Ort, an dem sich jemand ständig oder für längere Zeit und nicht nur vorübergehend aufhält. Ist ein solcher nicht vorhanden, weil die Ehegatten getrennt leben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehegatten, der die minderjährigen Kinder bei sich hat, beziehungsweise nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehegatten, der am letzten gemeinsamen Aufenthaltsort lebt. Sollte in Ausnahmefällen sich keine Zuständigkeit nach diesen Vorschriften ergeben, so entscheidet gemäß § 606 Absatz 3 ZPO das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin-Schöneberg).