Nachdem der Scheidungsantrag eines Ehegatten mit anwaltlicher Unterschrift beim Familiengericht eingereicht wurde, wird er dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Das erfolgt jedoch nur, wenn der Antragsteller auch die Prozesskosten "vorgestreckt" hat, soweit keine Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Der andere Ehegatte kann sich innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist zur Scheidung äußern.
Vom Gericht erhalten beiden Ehegatten Formulare, in denen sie die zur Berechnung des Versorgungsausgleichs notwendigen Angaben machen müssen. Die darin angegebenen Rentenversicherungsträger teilen dem Gericht nach Anfrage die bestehenden Rentenanwartschaften mit. Besteht Streit über das Sorgerecht von Kindern, wird das Jugendamt beauftragt, die familiäre Situation zu untersuchen. Bei Streit über den nachehelichen Unterhalt muss die Vermögenssituation geklärt werden.
Liegen alle Auskünfte vor, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin, bei dem in der Regel beide Ehegatten anwesend sein müssen. Nach einer kurzen Befragung der Eheleute werden gegebenenfalls der Jugendamtsvertreter und das Kind beziehungsweise die Kinder befragt. Bis zum Ende der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen (z. B. zum Unterhalt).
Rechtstipp: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie nach Vorlage der gerichtlichen Ladung von der Arbeit frei zu stellen.
Vor Gericht erfolgt nach Feststellung der Personalien eine kurze Befragung der Eheleute, gegebenenfalls auch des Jugendamtsvertreters und des Kindes beziehungsweise der Kinder. Die Eheurkunde (Familienstammbuch) ist vorzulegen. Bis zum Ende der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen (z. B. zum Unterhalt).
Am Ende verkündet der Richter den Scheidungstenor. Außergerichtliche Einigungen werden in einem Scheidungsfolgenvergleich protokolliert.
Das Verfahren ist mit der Zustellung des Scheidungsurteils beendet, falls keine Berufung eingelegt wird (siehe Abschnitt "Rechtsmittel").