Lebt ein Ehepaar weniger als ein Jahr getrennt, ist eine Scheidung gemäß § 1565 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Dabei werden an die unzumutbare Härte strenge Anforderungen gestellt,
um einem Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken.
Solche Umstände liegen beispielsweise vor:
Die bloße Zuwendung eines Ehegatten zu einem neuen Partner ist lediglich Zerrüttungsgrund und als solcher nicht zugleich eine unzumutbare Härte. Allerdings kann beispielsweise eine Beziehung des Ehemannes mit der Schwester der Ehefrau unter gewissen Umständen eine Härtefallscheidung rechtfertigen (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln Beschluss vom 09.10.2002, Aktenzeichen: 27 WF 187/02).
Rechtstipp: Ein Antrag auf Härtefallscheidung sollte wohl überlegt werden. Hier kommen die Einzelheiten der Eheprobleme vor Gericht ausführlich zur Sprache und müssen im Zweifel sogar bewiesen werden. Hält das Gericht den angegebenen Grund für nicht ausreichend, weist es den Antrag ab und der antragstellende Ehegatte hat die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.