Die Form des Versorgungsausgleiches bestimmt sich nach der auszugleichenden Versorgung.
Zu unterscheiden sind:
Der Versorgungsausgleich erfolgt bei der Scheidung, er wirkt sich jedoch nur dann sofort aus, wenn die Ehegatten oder einer der Ehegatten bereits eine Versorgung bezieht. Ist dies nicht der Fall, erhält der ausgleichsbedürftige Ehegatte beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Leistungen erst, wenn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind. Einen Anspruch auf Altersrente hat er beispielsweise erst, wenn er die Altersgrenze erreicht und die erforderliche Wartezeit, auf die auch Anrechte aus dem Versorgungsausgleich angerechnet werden, erfüllt hat und etwaige sonstige Rentenvoraussetzungen nachweist.
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steht dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der Rentenanspruch erst zu, wenn nicht nur er, sondern auch der Verpflichtete die Voraussetzungen eines Versorgungsfalles erfüllt (§ 1587g BGB). Der Anspruch erlischt mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten, kann jedoch unter Umständen gegen den Versorgungsträger geltend gemacht werden (§ 1587k BGB).