Der geschiedene Ehegatte behält seinen Ehenamen, es sei denn, er möchte seinen früheren Namen wieder annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB). Dies muss er beim zuständigen Standesamt erklären. Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005, Aktenzeichen: XII ZR 204/02).
In der gesetzlichen Krankenversicherung läuft die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 10 Absatz 1 SGB V). Danach endet der Krankenversicherungsschutz, wovon die Krankenkasse zu unterrichten ist. Anschließend kann die freiwillige Weiterversicherung beantragt werden. Hier gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten.
Mit der Rechtskraft der Scheidung ändert sich auch die Steuerklasse nach Klasse I. Geht, wie in den meisten Fällen eine Trennung voraus, ändert bereits dies die Steuerklasse.
Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltszahlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen angeben oder mit Zustimmung des Ehegatten als Sonderausgaben abziehen. Der empfangende Ehegatte muss die Leistungen allerdings als Einkommen versteuern.
Das Erbrecht des Ehegatten ist an den Bestand der Ehe beim Erbfall geknüpft. Er verliert es, wenn die Ehe durch Scheidungsurteil aufgelöst wurde (§ 1933 BGB). Der so genannte Voraus, das heißt die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Halb, welcher ein Spiegelbild des Zugewinns ist, entfällt bereits mit dem Tag, an dem Scheidungsantrag bei Gericht eingeht. Nach dem Scheidungsurteil hat der geschiedene Ehegatte weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht.