Das Familiengericht regelt auch den Streit über die Nutzung der Ehewohnung.
Wer aus der Wohnung auszieht, sollte dafür Sorge tragen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird, sofern, dieser mit beiden Ehegatten abgeschlossen war. Unter Umständen wird er sonst als Gesamtschuldner zu Mietzahlungen herangezogen. Möglich ist auch, sich vom anderen Ehegatten im Innenverhältnis freistellen zu lassen. Dann muss man zwar zunächst an den Vermieter zahlen, aber kann dann den Ehepartner in Anspruch nehmen.
Sofern keine Einigung unter den Ehegatten erreicht werden kann - was anzuraten wäre, weil es erhebliche Kosten spart - kann das Familiengericht während des Getrenntlebens die vorläufige Benutzung des der Ehewohnung regeln. Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht ist gemäß § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aber auf Eskalationsfälle beschränkt, die Ausnahmecharakter haben. Verbale Auseinandersetzungen reichen dafür nicht aus. Die entsprechenden Vorfälle müssen vorgetragen und bewiesen werden.
Wenn die Ehe geschieden ist, erfolgt die Entscheidung über der Ehewohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des Wohls der Kinder. So kann bei einer Mietwohnung das Gericht entscheiden, dass ein mit beiden Ehegatten bestehender Mietvertrag nur mit einem fortgesetzt wird oder, wenn nur ein Ehegatte Mieter ist, dass anstelle des einen Ehegatten der andere alleiniger Mieter wird (§ 5 HausratsVO). auch eine Teilung der Wohnung kann angeordnet werden, wenn sie möglich und zweckmäßig ist (§ 6 HausratsVO).