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Anwaltszwang

Bei der streitigen Scheidung müssen sich beide Parteien anwaltlich vertreten lassen, da sie sonst keine Prozesshandlungen vornehmen, das heißt weder selbst Anträge stellen, noch diesen zustimmen, noch auf Anträge erwidern können. Das geht aus § 78 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hervor.

Hinter dem Anwaltszwang steht die gesetzliche Intention, dass beide Parteien, auch aus Gründen der Waffengleichheit sich fachkundiger Beratung bedienen sollten. Durch den Richter kann dies nämlich nicht geschehen, da der zu Objektivität verpflichtet ist.


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