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Strafrechtliches Privatklageverfahren

Bei bestimmten Straftaten wird die Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn ein öffentliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht.
Dazu zählen:

Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung der Tat ab, weil sie das öffentliche Interesse verneint, kann der Verletzte das Privatklageverfahren beschreiten.

Für das Privatklageverfahren ist bei den genannten Delikten jedoch Voraussetzung, dass zunächst ein Sühnetermin vor einer nach Landesrecht bestimmten Schiedsstelle stattfindet. Zumeist sind dies die Schiedsämter oder einzelnen Schiedspersonen. In Bayern und Baden-Württemberg ist die jeweilige Gemeinde, in Bremen das Amtsgericht und in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle zuständig.

Zu dem Sühnetermin werden beide Parteien geladen, bei Nichterscheinen droht ein Ordnungsgeld.

Ziel dieses Verfahrens ist es auch hier, zu einem Vergleich zu kommen. Dieser Vergleich ist dann auch vollstreckbar, sollte sich eine Partei nicht an den Vergleich halten. Kommt es zu keiner Einigung, stellt die Schiedsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit aus und der Verletzte kann Privatklage erheben.


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