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Schlichtung im Handwerk

Im Bundesgebiet gibt es 53 Handwerkskammern, die gesetzlich verpflichtet sind, Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern in so genannten Vermittlungsstellen zu schlichten (§ 91 Absatz 1 Nr. 11 Handwerksordnung). Daneben gibt es auch Schiedsstellen bei den einzelnen Handwerksinnungen, die regional aufgegliedert sind.

Für das Verfahren und die Zusammensetzung der Vermittlungsstellen, die meist den Rechtsabteilungen der Handwerkskammern zugeordnet sind, gibt es keine festen Regeln. Das Verfahren selbst ist kostenfrei, im Einzelfall können aber Kosten durch Sachverständige entstehen. Zuständig ist in der Regel die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer, in deren Bezirk der Handwerker seinen Sitz hat.

In einigen Handwerksinnungen sind auch Bauschlichtungsstellen eingerichtet, die bei Streitigkeiten über Bauverträge und Baumängel vermitteln. Die Kosten hierfür liegen jedoch teilweise über 500 Euro.


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