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Schiedsgerichte

Von den Schieds- und Schlichtungsstellen ist das Schiedsgericht zu unterscheiden. Wer ein Schiedsgericht in Anspruch nimmt, kann - anders als bei einem Schiedsamt - nicht mehr vor einem ordentlichen Gericht klagen.

Schiedsgerichte sind private Dienstleister. Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit keine staatliche Macht zukommt, kann sie nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Konfliktparteien zuvor geeinigt haben, dass der Streit vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden soll. Solche Einigungen sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich. Auch bei Rechtsbeziehungen von Unternehmen aus verschiedenen Staaten wird häufig ein Schiedsgerichtsverfahren gewählt.

Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Durch eine solche Vereinbarung werden staatliche Gerichte unzuständig, wenn sich eine Partei auf die Vereinbarung beruft. Sie muss nachweisbar sein (abgespeicherte E-Mail reicht).

Nicht schiedsfähig sind:

Wegen der weitreichenden Konsequenzen gibt es auch für das Schiedsgerichtsverfahren gesetzliche Vorgaben, die in den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten sind. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem staatlichen Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt, Beweisaufnahmen sind möglich. Am Ende des Verfahrens ergeht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil. Im Unterschied zum staatlichen Verfahren besitzen die Schiedsrichter mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem können die Parteien Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie die Auswahl der Schiedsrichter vornehmen oder den Verhandlungsort und die Verfahrenssprache regeln.

Es gibt zahlreiche Schiedsgerichte. Die meisten sind in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereint, das im Internet unter http://www.dis-arb.de zu finden ist.


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