Schieds- und Schlichtungsverfahren sind zwar kostengünstig, aber sie kosten dennoch Zeit. Es sollte deshalb in jedem Fall geprüft werden, ob nicht eine Verjährung der Ansprüche droht.
Durch die Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren wird die Verjährung nicht immer gehemmt. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn eine Gütestelle die Bekanntgabe eines Güteantrags veranlasst (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Ebenfalls verjährungshemmende Wirkung hat es nach § 203 BGB, wenn Schuldner und Gläubiger über den Anspruch verhandeln. Hier sollten Sie aber Vorsicht walten lassen: von Verhandlungen kann man nur sprechen, wenn auch wirklich beide Parteien verhandeln - es genügt nicht, dass eine Partei einen Anspruch in Frage stellt.
Rechtstipp: im Zweifel sollte der Gegner schriftlich aufgefordert werden, auf die Verjährungseinrede zu verzichten.