Scheinselbstständigkeit Teil 2
Befreiungsmöglichkeiten
Bestimmte selbstständige Personenkreise können sich von der
Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Endgültig von der Rentenversicherung
befreit werden auf Antrag u.a. Personen, die
- nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
(bei nur einem Auftraggeber und ohne eigenen Beschäftigten über
400 €) - und zwar für drei Jahre
- das 58. Lebensjahr überschritten haben, nachdem sie erstmals
wie oben (also hauptsächlich für einen Auftraggeber + kein
eigener Beschäftigter über 400 €) selbstständig
werden und bereits vorher selbstständig waren.
Seit 1. Januar 2005 kann unter bestimmten Umständen auch ein Empfänger
des Arbeitslosengelds II befreit werden. Befreit werden kann auch, wer
aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung versichert und zugleich Kammermitglied
ist. Das gilt nach § 6 Abs. 1 SGB VI dann, wenn für die Tätigkeit
bereits vor 1995 eine solche Verpflichtung bestanden hat, Beiträge
angesichts der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind
und Leistungen für verminderte Erwerbstätigkeit, Alter und für
Hinterbliebene erbracht werden .
Zuständig für Befreiungsanträge ist die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA). Die Befreiung gilt grundsätzlich nur
für die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Vorliegen der Voraussetzungen
gestellt wird, gilt die Befreiung von Anfang an. Wird der Antrag später
gestellt, ab Eingang des Antrags.
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