Die Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen
ist nicht nur bei der Beurteilung der sogenannten Scheinselbstständigkeit
von Subunternehmern, sondern generell zumindest ergänzend von der
den Selbstständigen charakterisierenden Wechselbezüglichkeit
zwischen dem unternehmerischen Risiko und einer dementsprechenden unternehmerischen
Gestaltungsmacht hervorzunehmen. Danach wird der Minderheitsgesellschafter
und Geschäftsführer einer GmbH, der de facto gleichberechtigt
mit einem oder zwei Mitgesellschafter-Geschäftsführern einen
kleinen bis mittleren Betrieb führt, eher dem Kreis der Selbstständigen
zuzurechnen sein. BayLSG L 9 AL 279/97
Ein selbstständiger Versicherungsvermittler im Sinne des Handelsgesetzbuchs
ist kein Arbeitnehmer. Er kann allerdings seit Jahresbeginn 1999 als
"arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" rentenversicherungspflichtig
sein. LAG Nürnberg, 7 Sa 658/98
Ein Fotograf, der vertraglich verpflichtet ist, einem Zeitungsverlag
eine bestimmte Zahl von Fotos (hier: 80) pro Monat zu liefern und dafür
pauschal honoriert wird, der aber zugleich verpflichtet ist, "im
Rahmen betrieblicher Prioritäten freie Arbeitskapazitäten
bereitzuhalten", ist kein selbstständiger Unternehmer, sondern
Arbeitnehmer. BAG 5 AZN 154/98