Für das Anfrageverfahren ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Sie entscheidet durch Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Vorher teilt sie dem Betroffenen mit, welche Entscheidung sie zu treffen gedenkt und gibt ihm damit die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.
Gegen die Entscheidung eines Versicherungsträgers kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Das gilt auch für die anderen genannten Statusentscheidungen (also die der Krankenkassen und bei Betriebsprüfungen).
Hilft der Versicherungsträger dem Widerspruch nicht ab, ist Klage vorm Sozialgericht möglich. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung können keine Beiträge eingezogen werden.
Aber Vorsicht: Angefallene Beiträge werden mit Rechtskraft der Entscheidung fällig.