§ 84 Abs. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als den, der als selbstständig Gewerbetreibender damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.
Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des HGB und kann als solcher eine eigene Firma führen. Selbstständiger Unternehmer ist der Handelsvertreter, wenn er als Unternehmer dem anderen Unternehmer gleichgeordnet gegenübertritt. Beim Handelsvertretervertrag ist dies bei der Gestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zu berücksichtigen.
In Abgrenzung zum selbstständigen Handelsvertreter bezeichnet § 84 Abs. 2 HGB den angestellten Handelsvertreter, wenn er für einen Unternehmer Geschäfte vermittelt und in dessen Namen abschließt. Für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gilt § 92 HGB. Auch sie sind selbstständige Handelsvertreter, wenn sie die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen. Auch für den Fall des Handelsvertreters gilt, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der vertraglichen Bezeichnung richtet.
Folgende Merkmale sind bei Handelsvertretern typischerweise starke Indizien für eine abhängige Beschäftigung: