Ist der Auftragnehmer eine GmbH, KG oder OHG, ist ein abhängiges Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ein-Personen-Gesellschaft. Hier kann aber unter der besonderen Voraussetzung eine Versicherungspflicht als Selbstständiger in Betracht kommen (z.B. nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
Der persönlich haftende Gesellschafter ist in der Regel nicht abhängig Beschäftigter seiner Gesellschaft. Im Einzelfall kann aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein zusätzliches unselbstständiges Verhältnis vorliegen.