Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht bereits dann, wenn mindestens zwei Personen sich - vertraglich - entschließen, mit bestimmten Beiträgen einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit der Auftragnahme eine oder mehrere Gesellschafter ein abhängiges Arbeitsverhältnis eingehen.