Zu den sogenannten Freien Berufen zählen bestimmte Gruppen, die sich durch eine besondere Qualifikation und Unabhängigkeit auszeichnen. Dazu zählen beispielsweise Anwälte, Steuerberater und Architekten aber auch Journalisten und Heilpraktiker. Sie unterliegen meist bestimmten berufsrechtlichen Spezialnormen.
Bezüglich der Frage der Scheinselbstständigkeit gilt hier indes
nichts anderes als für andere Berufe: Auch ein Steuerberater kann
selbstständig oder eben scheinselbstständig sein: Er kann in
einem Arbeitsverhältnis stehen oder Nichtarbeitnehmer sein. Ob Selbstständigkeit
vorliegt oder nicht, wird hier nach der gleichen Methode der Gesamtbetrachtung
beurteilt, wie sonst auch - nach Maßgabe der genannten Kriterien.