Existenzgründer sind zu Anfang meist nur für einen Auftraggeber tätig und haben keine eigenen Beschäftigten und sind daher versicherungspflichtig, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Sie sind aber in der Beitragsbelastung begünstigt.
In den ersten drei Berufsjahren werden Existenzgründer ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit, § 6 Abs. 1 a SGB VI.
Dies hat jedoch Konsequenzen für den Versicherungsschutz: Ein bereits als Arbeitnehmer erworbener Schutz bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann, ebenso wie der Schutz für Hinterbliebene, verloren gehen. Spätere Rentenansprüche steigen nicht. Die Befreiungsmöglichkeit bietet somit nur Existenzgründern einen Vorteil, die keine Familie haben und vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis standen.