Zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigungsverhältnisses
kommt es grundsätzlich bei drei Gelegenheiten:
beim Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, das entweder vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer beantragt
wird (§ 7a Abs. 2 SGB IV)
anlässlich der Prüfung der Versicherungspflicht durch die
Einzugsstelle der Krankenkassen (§ 28h Abs. 2 SGB IV)
bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger
(§ 28p Abs. 1 SGB IV)