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Selbstständige ohne Arbeitnehmer

Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) rentenversicherungspflichtig.

Vorweg ist festzuhalten, dass zunächst von der Krankenkasse überprüft werden muss, ob nicht ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Verneint sie dies, entscheidet sie über die Versicherungspflicht.

Ein Selbstständiger unterliegt auch dann der Versicherungspflicht, wenn seine Tätigkeit neben einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. In diesem Fall tritt eine Mehrfachversicherung ein, es sei denn die selbstständige Nebentätigkeit wird nur geringfügig ausgeübt.


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