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Kriterien zur Abgrenzung

Bis Ende 2002 enthielt das Vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) noch einen Kriterienkatalog, nach dem unter bestimmten Umständen vermutet werden sollte, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dafür konnte beispielsweise sprechen, dass der Betroffene auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Diese Vermutungsregel gibt es in dieser Form heute nicht mehr. Widerleglich vermutet wird die Selbstständigkeit nur noch für denjenigen, der einen Existenzgründerzuschuss nach § 421 Absatz 1 SGB III beantragt hat und seit 1. Januar 2005 bei Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit nach § 16 Abs. II SGB II. Solange er diesen monatlichen Zuschuss bekommt, gilt er als selbstständig. Dies ist eine Folge der Hartz-Reformen: Wer sich selbstständig macht und gefördert wird, soll in der Anfangsphase nebenher auch noch abhängig arbeiten dürfen bzw. zunächst nur für einen einzigen Auftraggeber arbeiten können.

Allerdings hat diese Streichung nicht etwa die Abschaffung der Scheinselbstständigkeit zur Folge. Die Kriterien gelten trotzdem zur Abgrenzung von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen, weil sie ohnehin nur das wiederholten, was die Rechtsprechung als Abgrenzungsmerkmale entwickelt haben.

Wichtig: Die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber schließt es nicht aus, dass man selbständig ist - auch Unternehmen sind oft abhängig von den Geschäftsbeziehungen zu einem bestimmten Großabnehmer.

Die folgenden Kriterien sprechen für eine abhängige Beschäftigung - sie müssen also nicht etwa alle gegeben sein: Maßgeblich ist, welches Bild die Situation im Einzelfall insgesamt ergibt. (Einzelheiten in den folgenden Abschnitten).


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