Bis Ende 2002 enthielt das Vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV)
noch einen Kriterienkatalog, nach dem unter bestimmten Umständen
vermutet werden sollte, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt. Dafür konnte beispielsweise sprechen, dass der Betroffene
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
ist.
Diese Vermutungsregel gibt es in dieser Form heute nicht mehr. Widerleglich
vermutet wird die Selbstständigkeit nur noch für denjenigen,
der einen Existenzgründerzuschuss nach § 421 Absatz 1 SGB III
beantragt hat und seit 1. Januar 2005 bei Eingliederungsleistungen der
Agentur für Arbeit nach § 16 Abs. II SGB II. Solange er diesen
monatlichen Zuschuss bekommt, gilt er als selbstständig. Dies ist
eine Folge der Hartz-Reformen: Wer sich selbstständig macht und gefördert
wird, soll in der Anfangsphase nebenher auch noch abhängig arbeiten
dürfen bzw. zunächst nur für einen einzigen Auftraggeber
arbeiten können.
Allerdings hat diese Streichung nicht etwa die Abschaffung der Scheinselbstständigkeit
zur Folge. Die Kriterien gelten trotzdem zur Abgrenzung von abhängig
Beschäftigten und Selbstständigen, weil sie ohnehin nur das
wiederholten, was die Rechtsprechung als Abgrenzungsmerkmale entwickelt
haben.
Wichtig: Die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber
schließt es nicht aus, dass man selbständig ist - auch Unternehmen
sind oft abhängig von den Geschäftsbeziehungen zu einem bestimmten
Großabnehmer.
Die folgenden Kriterien sprechen für eine abhängige Beschäftigung
- sie müssen also nicht etwa alle gegeben sein: Maßgeblich
ist, welches Bild die Situation im Einzelfall insgesamt ergibt. (Einzelheiten
in den folgenden Abschnitten).