Eine abhängige Beschäftigung liegt nahe, wenn der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer nur für ihn arbeitet. Solche Vereinbarungen werden meist im Hinblick auf Konkurrenzunternehmen getroffen (sogenannte Konkurrenzklauseln). Dies ist ein Indiz für abhängige Beschäftigung vor allem bei Dauerauftragsverhältnissen, aber auch bei regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnissen.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen projektbezogene Tätigkeiten, deren Dauer unter einem Jahr liegt. Im Einzelfall können auch längere Projektaufträge selbstständig ausgeführt werden, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit das Projekt ganz konkret begrenzbar ist. Für abhängige Beschäftigung spricht es wiederum, wenn solche Projekte sich mit dem selben Auftraggeber regelmäßig wiederholen.Im Übrigen gibt es bei vorübergehenden Bedarf an einer Arbeitsleistung auch die Möglichkeit, dass ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde (zulässig nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes).
Für Existenzgründer gilt: sie dürfen sich nicht von einem
Auftraggeber abhängig machen, sondern müssen ihr Unternehmenskonzept
so auslegen, dass sie die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstreben.
Aber auch bei mehreren Auftraggebern können mehrere abhängige
Beschäftigungsverhältnisse entstehen, nämlich dann, wenn
der Auftragnehmer nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig
wird. Solange der Existenzgründer jedoch einen Existenzgründerzuschuss
nach § 421 Absatz 1 SGB III bezieht, gilt er auf jeden Fall als Selbstständiger
(§ 7 Abs. IV SGB IV).
Damit das Kriterium der Bindung an einen Auftraggeber nicht jede freiberufliche
Tätigkeit in Frage stellt, soll - was allerdings umstritten ist -
hinzukommen, dass der Betroffene weniger als 5/6 seines Einkommens allein
von einem Auftraggeber bezieht. Mehr als 1/6 seines Einkommens muss demnach
von anderen Auftraggebern kommen. Hierbei wird zusätzlich eine wertende
Betrachtung der Einkünfte des Vorjahres und für die Zukunft
vorgenommen.
Übrigens gelten Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
(AktG) als ein Auftraggeber.
Auch Franchisenehmer sind nicht automatisch Selbstständige. Es kommt
darauf an, was der Franchisevertrag im konkreten Fall bestimmt und wie
das tatsächliche Verhältnis zwischen Franchisegeber und -nehmer
ausgestaltet ist. Von Selbstständigkeit kann hier nur gesprochen
werden, wenn der Franchisegeber sich im Wesentlichen frei und ohne Weisungen
auf dem Markt bewegen kann.