Als Scheinselbstständigkeit wird häufig die Situation bezeichnet,
in der jemand als Selbstständiger auftritt, obwohl er in Wahrheit
abhängig beschäftigt ist. Bei der Scheinselbstständigkeit
geht es daher um die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit
zum Arbeitsverhältnis.
Bis vor Kurzem enthielt das Sozialgesetzbuch (SGB IV) einen Kriterienkatalog
zur Abgrenzung von Selbständigen und abhängig Beschäftigten.
Waren drei von fünf der dort genannten Kriterien erfüllt, galt
man als Scheinselbstständiger. Diese Vermutung konnte der Scheinselbstständige
aber im Einzelfall widerlegen. Außerdem war der Katalog - das hatte
die Rechtsprechung auch betont - nicht abschließend. Darüber
hinaus galt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h., die Träger der Sozialversicherung
mussten auch von sich aus prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die für
das eine oder das andere sprechen.
Dieser Katalog wurde abgeschafft. Die Regelung in § 7 Abs. IV SGB
IV enthält jetzt nur noch eine Klarstellung für einen Spezialfall.
Es handelt sich um eine Vermutungsregelung: Von demjenigen, der einen
Existenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III beantragt,
wird vermutet, dass er bezüglich der geförderten Tätigkeit
selbstständig ist. Das Gleiche gilt seit 1.1.2005 für Empfänger
von Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit nach § 16
Abs. II SGB II.
Wichtig: Diese Gesetzesänderung ändert grundsätzlich nichts
an der Rechtslage bezüglich der Scheinselbstständigkeit. Dafür
ist nämlich nach wie vor § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich:
Hier wird bestimmt, was Beschäftigung bedeutet. Genaueres hat die
Rechtsprechung herausgearbeitet - diese Grundsätze gelten nach wie
vor.
Daneben wurde mit § 7a SGB IV ein Anfrageverfahren zur Feststellung
des Status eingeführt.
Näheres dazu lesen Sie im Abschnitt "Anfrageverfahren".
Bei der Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt
oder nicht, hat die Behörde kein Ermessen. So kann das Argument,
es bestehe keine soziale Schutzbedürftigkeit, weil der Betroffene
einen hohen Gewinn erwirtschafte, nicht greifen. Die Intention des Gesetzes
ist es, die Einnahmen der Sozialversicherung zu erhöhen und damit
die Finanzierung des Sozialstaates zu sichern. Damit soll nach dem Willen
des Gesetzgebers die soziale Sicherheit auf Dauer gewährleistet werden.