Das Anfrageverfahren zur Klärung des Versichertenstatus kommt in Gang, wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Klärung des Versichertenstatus beantragen. Dies ist nur möglich, solange kein anderes Verfahren bei einem anderen Versicherungsträger (z.B. Krankenkasse) eingeleitet ist, z.B. nach einer Betriebsprüfung. Seit 1.1.2005 muss die Krankenkasse ("Einzugstelle") diesen Antrag auf jeden Fall dann stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (nach § 28 a des SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte ein Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§ 7a Abs. 1 SGB IV n.F.).
Das Anfrageverfahren sollte innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
Beschäftigung beantragt werden, damit es Vorteile entwickeln kann.
Beim rechtzeitigen Antragsverfahren tritt der Beginn der Sozialversicherungspflicht
erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein. Antragsformulare sind bei der
BfA 10704 Berlin, Fax (030) 86 52 72 40 erhältlich. Die Gefahr, dass
rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, sind
bei der Einhaltung der Frist deutlich geringer als später.
Die BfA entscheidet aufgrund der Angaben des Antragstellers. Dabei prüft
sie (ebenso wie dies bei der Prüfung der Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger
geschieht) die Kriterien, die die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit entwickelt
hat.
Wenn sie von der Auffassung des Antragstellers abweichen will, muss sie
darauf hinweisen und diesen in der Regel anhören (§ 24 SGB X
mit Ausnahmen). Innerhalb einer gesetzten Frist kann dann der Betroffene
noch weitere Argumente für seine Auffassung vortragen.
Zum Schluss erlässt die BfA einen Bescheid über den Status
(gegen den im Zweifel Widerspruch eingelegt werden kann) und informiert
die Einzugsstelle der Krankenkasse.