Dieses Kriterium kommt zum Zuge, wenn Arbeitsbereiche aus dem Betrieb ausgelagert werden. In den Fällen des Outsourcing und Outplacement ist besonders darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit geändert wird, da sonst die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse fortbestehen. D.h. in erster Linie müssen die Merkmale geändert werden, die die Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert haben.