Der allgemeine Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen ( § 17 Abs. 2 InsO). Hiervon ist die Situation zu unterscheiden, in der dem Schuldner vorübergehend liquide Zahlungsmitteln fehlen (z.B. durch verzögerten Forderungseingang) und er momentan keine Forderungen begleichen kann. Nach eigener Einschätzung kann er aber in näherer Zukunft wieder zahlen (Zahlungsstockung). Nicht abschließend geklärt ist, wann die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Insbesondere ist eine Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung erforderlich. Das Amtsgericht Köln nimmt beispielsweise an, dass bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn nur fünf Prozent der fälligen Forderungen nicht bedient werden können. Hingegen liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, wenn ein lediglich vorübergehender, augenblicklicher Mangel an Geldmitteln vorliegt. Eine Zahlungsstockung reicht daher nicht aus, um die Insolvenzreife zu bejahen. Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Diese Einstellung der Zahlung muss vom Umfeld des Schuldners erkennbar sein, eine bloße Nichtzahlung reicht nicht aus.
Ist dieses Stadium noch nicht eingetreten, kann trotzdem eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner Geldschulden nicht begleichen kann.
Um das festzustellen, wird eine Liquiditätsbilanz aufgestellt. Es werden den Verbindlichkeiten des Schuldners den kurzfristig verfügbaren Zahlungsmitteln gegenübergestellt. Ist der Schuldner nach dieser Bilanz nicht in der Lage zwischen 10 und 25 Prozent der gegen ihn gerichteten Forderungen zu bedienen, wird Zahlungsunfähigkeit angenommen.
Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gilt für natürliche Personen und alle Gesellschaften.