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Vorläufige Maßnahmen

Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, damit sich die Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag nicht verschlechtert (§ 21 Abs. 1 InsO).

Das Insolvenzgericht kann insbesondere

Zu beachten ist, dass die in § 21 Abs. 2 InsO aufgezählten Maßnahmen nur beispielhaften Charakter haben, d.h. das Insolvenzgericht kann alle geeigneten Maßnahmen treffen um das Schuldnervermögen zu erhalten. Als schärfstes Mittel kann gegen den Schuldner Haft angeordnet werden. Handelt es sich beim Schuldner um keine natürliche Person, kann diese Maßnahme gegen die organschaftlichen Vertreter des Unternehmens angeordnet werden.

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Pflicht:

Verletzt der vorläufige Insolvenzverwalter schuldhaft die ihm gegenüber den Gläubigern des Schuldners obliegenden Pflichten und verursacht er hierdurch einen Schaden, ist er dafür persönlich ersatzpflichtig (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 61 InsO).


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