Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, damit sich
die Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den
Insolvenzantrag nicht verschlechtert (§ 21 Abs. 1 InsO).
Das Insolvenzgericht kann insbesondere
einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Ohne weitere
Sicherungsmaßnahmen hat dieser die Stellung eines Beraters des
Schuldners (§21 Abs.2 Nr.1 InsO),
ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen (§ 21
Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ein solches Verbot bewirkt, dass jegliche Verfügung
des Schuldners absolut unwirksam ist. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis
über das Schuldnervermögen geht mit Verbotserlass auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen
oder einstweilen einstellen, soweit bewegliche Vermögensgegenstände
betroffen sind, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Hierdurch soll verhindert
werden, dass dem Schuldnervermögen Vermögenswerte entzogen
werden, die ggf. für eine Fortführung des Unternehmens notwendig
sind.
eine vorläufige Postsperre anordnen, damit bestimmte oder sämtliche
an den Schuldner adressierte Postsendungen dem Verwalter zugestellt
werden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Zu beachten ist, dass die in § 21 Abs. 2 InsO aufgezählten
Maßnahmen nur beispielhaften Charakter haben, d.h. das Insolvenzgericht
kann alle geeigneten Maßnahmen treffen um das Schuldnervermögen
zu erhalten. Als schärfstes Mittel kann gegen den Schuldner Haft
angeordnet werden. Handelt es sich beim Schuldner um keine natürliche
Person, kann diese Maßnahme gegen die organschaftlichen Vertreter
des Unternehmens angeordnet werden.
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner
ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, hat der vorläufige
Insolvenzverwalter die Pflicht:
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (§
22 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 InsO);
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden (§ 22 Abs.
1 Satz 2 Nr.2 InsO);
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des
Verfahrens decken wird. Mit Auftrag des Gerichts prüft er auch,
ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für
eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§
22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Verletzt der vorläufige Insolvenzverwalter schuldhaft die ihm gegenüber
den Gläubigern des Schuldners obliegenden Pflichten und verursacht
er hierdurch einen Schaden, ist er dafür persönlich ersatzpflichtig
(§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 61 InsO).