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Überschuldung

Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Problem besteht darin, die Vermögenswerte des Schuldners richtig zu bewerten. In Betracht kommt der Zerschlagungs-, Liquidations- oder der Fortführungswert. Zunächst ist eine sog. Überschuldungsbilanz aufzustellen. Alle Aktiva werden hierbei mit ihrem Verkehrswert den gegen den Schuldner gerichteten Verbindlichkeiten gegenübergestellt (rechnerische Überschuldung).

Ergibt sich hiernach eine Überschuldung, ist auf zweiter Stufe zu prüfen, ob das Unternehmen bei Fortführung wirtschaftlich überlebensfähig wäre. Ist dies der Fall, können in die Überschuldungsbilanz sog. Fortführungswerte eingestellt werden, die eine rechnerisch ermittelte Überschuldung ausgleichen können. Das Gesellschaftsvermögen kann neu bewertet werden. Anstelle von Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus dann von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich dennoch eine Überschuldung, bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht. Ist das Ergebnis positiv, kann das Unternehmen weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Ist die Fortführungsprognose negativ, folgt daraus die Insolvenzantragspflicht.

Der Insolvenzgrund der Überschuldung findet nur bei juristischen Personen Anwendung.


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