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Glaubhaftmachung

Damit der Gläubigerantrag zulässig ist, muss er seine Forderung gegen den Schuldner und auch den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Dazu können alle präsenten Beweismittel herangezogen werden wie die Vorlage von Belegen, wie zum Beispiel Buchauszügen, Schuldscheinen oder die eidesstattliche Versicherung. Verfügt der Gläubiger über einen Titel, genügt die Vorlage eines Protokolls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein sollte.

Die Glaubhaftmachung der Forderung verlangt konkrete Angaben über Schuldner und Forderung, sowie die Vorlage konkreter Nachweise (z.B. Darlehensvertrag, Wechsel).

Der Gläubiger kann als Insolvenzgründe die Zahlungsunfähigkeit ( § 17 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO) glaubhaft machen.

Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist erforderlich, dass der Gläubiger darlegt (z.B. durch eidesstattliche Versicherung über die Zahlungseinstellung des Schuldners oder die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch), dass der Schuldner wahrscheinlich dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die gegen ihn gerichteten Forderungen zu bedienen. Die Glaubhaftmachung der Überschuldung (gilt nur für juristische Personen) ist i.d.R. nicht praktikabel, da der Gläubiger wohl keinen Einblick in die Buchhaltung des Schuldners haben wird. Ausnahmen bilden die Kreditinstitute, die Kreditforderungen geltend machen.

Hat der Gläubiger Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht, wird das zusätzlich geforderte rechtliche Interesse fast immer zu bejahen sein, da in diesem Fall ein rechtsmissbräuchlicher Antrag weitgehend ausgeschlossen werden kann. Der Antrag ist zulässig, der Schuldner wird vom Insolvenzgericht angehört, § 14 Abs.2 InsO.

Diese Anhörung ist zwingend (Ausnahme: § 10 InsO). Im Rahmen der Anhörung kann der Schuldner die glaubhaft gemachte Forderung des Gläubigers seinerseits durch (Gegen-) Glaubhaftmachung erschüttern. Dies kann dazu führen, dass der Antrag unzulässig wird.

Auch die (Gegen-)Glaubhaftmachung des Schuldners kann wieder durch den Gläubiger erschüttert werden. Irgendwann gehen einer Partei aber wohl die Nachweise für ihre Behauptungen aus. Gelingt dem Gläubiger die Glaubhaftmachung nicht, wird der Insolvenzantrag kostenpflichtig zurückgewiesen ( § 4 InsO, § 91 ZPO).


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