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Gang des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht ernennt im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter (s.o.).

Diese Position ist mit einer im Einzelfall geeigneten, geschäftskundigen und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängigen Person zu besetzen. Dies wird i.d.R. ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über (s.o.).

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung.

Der Insolvenzverwalter hat sodann ein Verzeichnis der einzelnen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände anzufertigen. Zudem hat er ein Gläubigerverzeichnis aufzustellen, in das alle ihm bekannten Gläubiger des Schuldners aufgenommen werden. Hierin enthalten sein müssen ebenfalls die Forderungen mit ihrem Betrag und Rechtsgrund.

Schließlich hat der Insolvenzverwalter eine auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogene Vermögensübersicht aufzustellen, die die zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstände (Aktivseite) den Verbindlichkeiten des Schuldners (Passivseite) gegenüberstellt.

Auf Grundlage dieser Übersicht informiert der Insolvenzverwalter im Berichtstermin über den Verfahrensstand, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie deren Ursachen.

Weiter hat er darzulegen, ob eine, wenn auch nur teilweise Fortführung des Unternehmens in Betracht kommt, ob ein Insolvenzplan zweckmäßig erscheint und welche Auswirkungen sich bei den verschiedenen Handlungsalternativen für die Gläubiger ergäben.

Die Gläubigerversammlung entscheidet sich im Berichtstermin für eine der aufgezeigten Möglichkeiten.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen zu verwerten, wenn sich die Gläubigerversammlung im Berichtstermin nicht für eine andere Vorgehensweise entschieden hat. Parallel hierzu findet das sogenannte Forderungsfeststellungsverfahren statt. Die Gläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, wozu sie ja im Eröffnungsbeschluss aufgefordert worden sind (s.o.). Der Insolvenzverwalter muss jede angemeldete Forderung in einer Tabelle eintragen, die dann in der Geschäftstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme durch die Beteiligten ausliegt.

Anschließend werden die angemeldeten Forderungen im sogenannten Prüfungstermin, einer besonderen Gläubigerversammlung, erörtert. Widerspricht niemand der Anmeldung der jeweiligen Forderung, gilt die Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Andernfalls wird sie näher erörtert. Die Gläubiger nehmen mit den festgestellten Forderungen an der Verteilung des Erlöses für das verwertete Schuldnervermögen teil.

Nach Aufhebung des Verfahrens können sie, soweit keine (vollständige) Befriedigung der Forderung erfolgt ist, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Natürliche Personen haben die Möglichkeit einer sog. Restschuldbefreiung. Hierzu wird auf den Ratgeber "Verbraucherinsolvenzverfahren" verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.

Wird der angemeldeten Forderung, sei es vom Insolvenzverwalter, sei es von einem der Gläubiger widersprochen, muss die Berechtigung der Forderung prozessual im Wege der Feststellungsklage geklärt werden ( §§ 179 ff InsO). Nach Abschluss der Forderungsfeststellung erfolgt die Verteilung des Verwertungserlöses. Hierbei ist zu beachten, dass zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen sog. "Masseverbindlichkeiten" erfüllt werden müssen. Reicht die Insolvenzmasse aus, werden diese Ansprüche in voller Höhe befriedigt.

Ist dies nicht der Fall, sind jedoch wenigstens die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt (Masseunzulänglichkeit), erfolgt ihre Befriedigung nach der in § 209 Abs. 1 InsO aufgestellten Rangordnung. Bei gleichem Rang wird nach einer Quote verteilt.

Sind alle Masseverbindlichkeiten befriedigt, dient der (restliche) Verwertungserlös der Befriedigung derjenigen Gläubiger, deren Forderungen bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben (Insolvenzgläubiger), wobei § 39 InsO bezüglich der Rangfolge nachrangiger Insolvenzforderungen zu beachten ist.

Auf Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass das Insolvenzgericht statt der Bestellung eines Insolvenzverwalters die Eigenverwaltung durch den Schuldner selbst anordnet oder ein Insolvenzplanverfahren eingeleitet wird, kann aus Gründen des Umfangs dieses Ratgebers leider nicht eingegangen werden.


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