Liegen die Voraussetzungen, die an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden vor, wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen.
Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und dem Schuldner und den Gläubigern zuzustellen. Im Handelsregister ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.
Im Beschluss ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Eröffnungsbeschluss enthält außerdem:
Die Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss weiterhin aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten, vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Frist, beim Insolvenzverwalter anzumelden. Außerdem müssen sie ihm mitteilen, welche Sicherungsrechte sie am Schuldnervermögen haben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Weiterhin werden Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufgefordert nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Schließlich wird im Eröffnungsbeschluss der Berichts- und der Prüfungstermin bestimmt. Im Berichtstermin wird im Wesentlichen entschieden, ob das Schuldnervermögen liquidiert wird, oder ob das Unternehmen des Schuldners ganz oder teilweise fortgeführt werden kann. Weiterhin wird entschieden, wie ein möglicher Insolvenzplan aussehen könnte und welche Auswirkungen die Handlungsalternativen unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbefriedigung haben (§ 156 Abs. 1 InsO).
Im Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ihrem Rang und Betrag nach geprüft.