Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ab, wenn zwar ein Insolvenzgrund vorliegt, aber das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Kosten des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Antrag wird nicht abgewiesen, wenn ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Kosten vorgeschossen wird. Zur Vorschussleistung berechtigt sind die Insolvenzgläubiger und der Schuldner.